Hausordnung

Geltungsbereich  DIESE VERANSTALTUNGSORDNUNG, IN IHRER JEWEILS AKTUELLEN FASSUNG, GILT FÜR DIE GESAMTE VERANSTALTUNGSFLÄCHEN, EINSCHLIESSLICH DER WEGE- UND FREIFLÄCHEN. DIESE VERANSTALTUNGSORDNUNG GILT SOWOHL AN DEN JEWEILIGEN TURNIERTAGEN, SOWIE AUCH AN ALLEN AUF- UND ABBAUTAGEN. MIT DEM BETRETEN DES GELÄNDES ERKENNT DER BESUCHER DIESE VERANSTALTUNGSORDNUNG ALS VERBINDLICH AN.    Ziel der Hausordnung  Ziel der Hausordnung ist: 
die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern; 
das Veranstaltungsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten.    Hausrecht  Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Veranstalter und/oder den vom Veranstalter beauftragten Dienstleistern ausgeübt. Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt.    Aufenthalt  Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder Akkreditierung erlaubt – ausgenommen abgesperrte Bereiche, zu welchen der Zutritt nur mit gültiger Zutrittsberechtigung (Akkreditierung) möglich ist (zB Spielfeld). Auf dem Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die Ruhe und Ordnung gewährleisten. 
Es ist verboten: 

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören; 
  • Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden, Partner-Hunden und Diensthunden der Polizei, des Sicherheitsdienstes und des Rettungswesens mitzuführen; 
  • Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände einzubringen (ausgenommen Behindertenbehelfe in den ausgewiesenen Zonen); 
  • Gegenstände einzubringen, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist oder die für verbotene Handlungen verwendet werden können; 
  • Einbringung von gefährlichen Gegenständen und Pyrotechnika aller Art; 
  • Personen zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden; 
  • Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; 
  • das Gelände oder das Stadion zu beschädigen oder zu verunreinigen; 
  • öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstoßen. 
 

Personen, die unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, haben keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung zu den Veranstaltungsstätten.  Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet.    Sicherheitskontrollen  Bei sämtlichen Veranstaltungen wird an allen Eingängen zum Gelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden. Zum Zweck der Altersbestimmung (. JSchG) werden bei den Eingängen Ausweiskontrollen durchgeführt.    Verweigerung des Zutritts  Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, wird der Eintritt verwehrt. 
Weiters wird folgenden Personen der Zutritt zum Stadion verweigert: 
Personen, die sich weigern, sich auf Verlangen auszuweisen oder auf verbotene Gegenstände abgetastet zu werden; 
Personen, die Gegenstände mit sich führen, deren Tragen oder Besitz gesetzwidrig ist; 
Personen, die sich weigern, Gegenstände, die im Veranstaltungsraum für verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, an geeigneter Stelle abzulegen.    Durchsuchung von Personen  Die Durchsuchung von Personen hat durch Personen gleichen Geschlechts zu erfolgen.  Sicherstellung und Hinterlegung von Gegenständen 
Gegenstände, deren Tragen oder Besitz gesetzwidrig ist, sind sicherzustellen und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei zu übergeben. Der Securitydienst stellt sicher, dass bei der Zutrittskontrolle beanstandete Gegenstände, die für im Veranstaltungsraum verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, nicht eingebracht werden können. Er entscheidet frei über eine eventuelle Verwahrung und übernimmt keine Haftung für verlorene oder nicht abgeholte Gegenstände.    Verbotene Gegenstände: 

  • pyrotechnische Gegenstände alle Art 
  • Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände 
  • jegliche Glasgebinde (Gläser, Flaschen …) 
  • Sperrige Gegenstände aller Art (wie Roller …) 
  • Waffen aller Art 
  • Das Mitführen von Lasergeräten (Laserpointer) 
  • Plastikflaschen ab 0,4 l 
  • Getränkedosengebinde/-paletten 
 
  • Sport- und Spielgeräte wie z.B. Fahrräder udgl. 
  • Stangen ab einer Länge von 1,20 m 
 

  Mitführen von Fahnen  Verbotene Fahnen 
Fahnen mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politischem Aufdruck sind verboten. 
Fahnen mit nicht vom Veranstalter genehmigter Werbung.  Fahnen ohne festen Rahmen 
Stofffahnen ohne festen Rahmen sind zugelassen.  Fahnenstangen 
Fahnenstangen aus Holz müssen den jeweiligen behördlichen Richtlinien entsprechen. Fahnenstangen aus Metall sind verboten. 
Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (z.B. KIR Rohre) und Teleskopfahnenstangen aus flexiblem Kunststoff sind bis zu einer Länge von max. 120 cm zugelassen.  Mitführen von Transparenten und Bannern 
Grundsatz: Transparente resp. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie im Veranstaltungsraum die freie Sicht der Zuschauer auf die Bühne nicht beeinträchtigen. 
Verbotene Transparente und Banner: Verboten ist das Mitführen von Transparenten und/oder Bannern mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politischem Aufdruck sowie mit jeglichem Werbeinhalt.    Verhalten auf dem Gelände  Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. 
Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sollte auch streng auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien geachtet werden. 
Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden. 
Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeachtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Denn zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.    Haftung  Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, außer es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.    Zuwiderhandlungen  Wer die Verhaltenspflichten dieser Hausordnung verletzt, kann mit den vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben. 
Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, die gegen die Hausordnung verstoßende Person aus dem Stadion oder vom Gelände zu weisen. 
Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschließlich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafverfolgung und zur Festlegung geeigneter Maß-nahmen, zur Verfügung gestellt. 
Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten. 
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.    Ton- und Bildaufnahmen  Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie eine öffentliche Veranstaltung besucht und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr unentgeltlich Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden können, von welchen mittels direktem oder zeitversetztem Videodisplay, für eine direkte oder zeitversetzte Übertragung, Transmission oder Aufzeichnung, mittels Fotos oder anderer Medientechnologien unentgeltlich Gebrauch gemacht werden kann. 
Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung und Gesetzesverletzungen im gesamten Veranstaltungsgelände Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden. 
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Filme (Laufbilder), Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. 
Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Geländes oder der Veranstaltung, sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch machen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.    Schlussbestimmungen  Diese Veranstaltungsordnung tritt mit dem 28.04.2023 in Kraft.  Diese Veranstaltungsordnung kann vom Veranstalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Veranstaltungsordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.  Diese Veranstaltungsordnung ist auf dem Veranstaltungsgelände öffentlich ausgehängt    Veranstalter 
Sportunion Grieskirchen – Sektion Faustball, Unionweg 2, 4710 Grieskirchen